Liliputins in German-5577
Wilhelm Keitel
Liliputins. What, the heck, is this?
http://stihi.ru/2021/11/24/7101
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mit der Stange im Nebel stochern
Bedeutung:
nicht wissen, was man tut; entscheiden, ohne die Fakten zu kennen; ohne ausreichende Informationen handeln; ungezielt suchen
Beispiel:
Bei der Umsatzplanung f;r das naechste Jahr stochern wir mit der Stange im Nebel
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Nacht-und-Nebel-Erlass
Der sp;ter so genannte Nacht-und-Nebel-Erlass war ein „F;hrererlass“ Adolf Hitlers w;hrend des Zweiten Weltkrieges, verordnet am 7. Dezember 1941 als geheime Richtlinien f;r die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich oder die Besatzungsmacht in den besetzten Gebieten. Danach wurden rund 7.000 des Widerstands verd;chtige Personen aus Frankreich, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden und Norwegen nach Deutschland verschleppt und dort heimlich abgeurteilt oder bei erwiesener Unschuld in Haft behalten, ohne dass die Angeh;rigen irgendwelche Ausk;nfte erhielten. Ihr spurloses Verschwinden sollte der Abschreckung dienen. Der Erlass wurde vom Oberkommando der Wehrmacht (OKW) unter Wilhelm Keitel in Kraft gesetzt und nach Kriegsende als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft.
Tafel zur Erinnerung an die aus Frankreich Deportierten, im KZ Hinzert
Inhaltsverzeichnis
1 Begriff
2 Entstehungsgeschichte
3 Inhalt der Richtlinien
4 Geheimverfahren und Haft
5 Juristische Aufarbeitung
6 Film
7 Literatur
8 Siehe auch
9 Weblinks
10 Einzelbelege
Begriff
Der „Nacht-und-Nebel-Erlass“ ist erst seit dem N;rnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher und dem Prozess gegen das Oberkommando der Wehrmacht unter dieser Bezeichnung bekannt geworden. Im dienstlichen Schriftgebrauch des Reichsjustizministeriums taucht der Begriff nur selten und nur abgek;rzt als „NN-Sache“, „NN-Gefangener“ und „NN-H;ftling“ auf.[1]
Entstehungsgeschichte
W;hrend im Krieg gegen die Sowjetunion durch den Kriegsgerichtsbarkeitserlass vom Mai 1941[2] die Wehrmachtsgerichtsbarkeit ausgeschlossen war, blieben in den westeurop;ischen L;ndern die Wehrmachtsgerichte bis August 1944 zust;ndig f;r alle Sabotageakte und Straftaten, die Einwohner gegen die deutsche Wehrmacht ver;bt hatten.
Im Sommer 1941 war eine Franz;sin von einem deutschen Milit;rgericht zum Tode verurteilt worden. Adolf Hitler selbst, der sich die Best;tigung von Todesurteilen gegen Frauen vorbehalten hatte, begnadigte die Frau, bestimmte jedoch zugleich, dass diese heimlich nach Deutschland verbracht und v;llig isoliert in Haft bleiben sollte. Im September 1941 beschloss Hitler, diese Ma;nahme des spurlosen Verschwindens generell anzuwenden.
Wilhelm Keitel beauftragte daraufhin Rudolf Lehmann als Leiter der Rechtsabteilung im OKW, Hitlers W;nsche umzusetzen. Das Milit;rgericht solle nur zust;ndig sein, wenn sofort ein Todesurteil gef;llt werden k;nne; andernfalls solle der T;ter von der Gestapo oder Geheimen Feldpolizei heimlich ;ber die Grenze geschafft und an geheimem Ort festgehalten und abgeurteilt werden.
Lehmann wollte ein Mindestma; an gerichtlicher Kontrolle gew;hrleisten und konnte neben Keitel und Wilhelm Canaris auch Roland Freisler f;r diesen Gedanken gewinnen. Freisler wollte sein Ressort nicht beschneiden lassen und erkl;rte einige Sondergerichte f;r zust;ndig. Hitler selbst, der aus seiner Abneigung besonders gegen;ber „der umst;ndlichen Wehrmachtsjustiz“ keinen Hehl machte, wollte die Zust;ndigkeit urspr;nglich der Sicherheitspolizei zuschlagen.
Inhalt der Richtlinien
In einer Pr;ambel von Keitels „Richtlinien f;r die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich oder die Besatzungsmacht in den besetzten Gebieten“[3] wird festgestellt, dass es „der lange erwogene Wille des F;hrers“ sei, T;tern mit neuen Ma;nahmen zu begegnen. Hitlers Ansicht sei, dass selbst lebenslange Zuchthausstrafen als Zeichen von Schw;che gewertet w;rden. Eine nachhaltige Abschreckung sei nur durch Todesstrafen oder Ungewissheit ;ber das Schicksal des T;ters zu erwarten. Mit Beginn des „russischen Feldzuges“ h;tten sich die Angriffe auf die Besatzungsmacht verst;rkt.
In einer Ersten Verordnung vom 12. Dezember 1941[4] werden die Delikte aufgef;hrt, die zur Todesstrafe f;hren sollten: Anschl;ge gegen Leib und Leben, Spionage, Sabotage, kommunistische Umtriebe, unerlaubter Waffenbesitz, Feindbeg;nstigung sowie Taten, die Unruhe stiften.
Grunds;tzlich sei bei zivilen nichtdeutschen T;tern die Todesstrafe angebracht. Straftaten seien nur dann im Besatzungsgebiet selbst abzuurteilen, wenn mit einem Todesurteil zu rechnen sei und die Vollstreckung schnellstens durchgef;hrt w;rde. Diese Vorschrift wurde bereits am 2. Februar 1942 pr;zisiert: Ein Verfahren sei nur einzuleiten, wenn das Urteil auf Todesstrafe lautete und innerhalb von acht Tagen nach Festnahme verk;ndet werden k;nne.[5]
Alle anderen T;ter seien nach Deutschland zu schaffen und nur im Ausnahmefall von Milit;rgerichten abzuurteilen. Nach dem spurlosen Verschwinden – so die nachgeschobene Pr;zisierung in der Durchf;hrungsverordnung – solle keinerlei Auskunft ;ber Verbleib und Schicksal der T;ter gegeben werden. Die Haftunterbringung sowie den Transport nach Deutschland solle die Geheime Feldpolizei bzw. die Gestapo ;bernehmen. Der Erlass sei vorl;ufig nur in Norwegen, Belgien, den Niederlanden und Nordfrankreich anzuwenden.[6]
Geheimverfahren und Haft
Als zust;ndige Sondergerichte wurden Kiel (f;r Norwegen), K;ln (sp;ter auch Breslau / f;r das besetzte Frankreich), Dortmund (sp;ter auch Hamm und Essen / f;r Belgien und die Niederlande) sowie Berlin (Sonderf;lle) bestimmt. Die Gerichte in Hamm und Essen wurden im M;rz 1944 nach Oppeln verlegt. Ab September 1942 wurde wegen der Vielzahl der F;lle auch vor dem Volksgerichtshof verhandelt. Selbst die Gerichte wussten oftmals nicht, wo der Verhaftete wochenlang von der Gestapo festgehalten wurde. Die Verfahren fanden unter Ausschluss der ;ffentlichkeit statt. Herr des Verfahrens war der Staatsanwalt: Die Ladung von ausl;ndischen Zeugen und die Bestellung eines Verteidigers bedurften seiner Zustimmung; er konnte Einleitung oder Aussetzung des Verfahrens bestimmen und jeden Freispruch verhindern.[7]
Auch im Reichsjustizministerium kam man nicht um die Erkenntnis herum, dass „sich aus den f;r NN-Sachen geltenden Verfahrensvorschriften […] oft Schwierigkeiten bei der Beweisw;rdigung und der Urteilsfindung ergeben.“[8] Die Einschaltung der Gerichte erwies sich als Farce. Selbst nach Verb;;ung einer geringen Haftstrafe oder gar einem Freispruch wurde der Verhaftete auf Kriegsdauer unter dem Stichwort „Verneblung“ von der allgemeinen Justiz zur „Schutzhaft“ in ein Konzentrationslager ;berstellt.
Die „Nacht-und-Nebel-H;ftlinge“ wurden anfangs h;ufig in Einzelhaft in verschiedenen Zuchth;usern untergebracht. Zwischen Mai 1943 und dem 14. April 1944 trafen insgesamt 66 Transporte mit 2696 NN-Gefangenen im Strafgefangenenlager Esterwegen ein.[9] Die Gefangenen wurden dort im abgeschirmten „Lager S;d“ eingesperrt; im Februar 1944 wurden mehr als 500 wegen ;berf;llung ins Emslandlager B;rgermoor deportiert.[10] Bis zum Mai 1944 wurden alle NN-Gefangenen nach Schlesien verlegt (u. a. Gro;-Strehlitz in Oberschlesien), im September wurde ihre Verlegung in Konzentrationslager angeordnet.[11] Nachweisbar waren solche H;ftlinge auch in den Konzentrationslagern Hinzert, Natzweiler und Gro;-Rosen inhaftiert.
Die Kontaktsperre wurde ausnahmslos durchgesetzt. Die Angeh;rigen erhielten auch keinerlei Nachricht ;ber Hinrichtung oder Sterbefall eines „NN-H;ftlings“: Abschiedsbriefe und Testamente wurden zur;ckgehalten.
Bis zum 30. April 1944 wurden nachweislich 6.639 Menschen durch den Nacht-und-Nebel-Erlass an die allgemeine Justiz in Deutschland ;bergeben.[12] Vermutlich gab es 340 Todesurteile. Au;erdem gab es eine Dunkelziffer von NN-H;ftlingen, die die Gestapo an der allgemeinen Justiz vorbei in „Schutzhaft“ hielt. Rainer Huhle schrieb 2014, es seien „vielleicht 10.000 Gefangene“ gewesen.
Juristische Aufarbeitung
Die Praxis des heimlichen Verschwindenlassens im Rahmen des von Keitel angeordneten Nacht-und-Nebel-Erlasses nahm innerhalb des Universums der Konzentrationslager und terroristischen Praktiken des NS-Regimes nur eine relativ kleine Rolle ein. Beim N;rnberger Prozesses gegen die Hauptkriegsverbrecher wurde er dennoch ausgiebig behandelt, weil er im Gegensatz zur weitgehend ungeregelten Mordpraxis in den Konzentrationslagern, die nur gelegentlich und schlaglichtartig zum Vorschein kam, Ursprung und Durchf;hrung des Erlasses klar dokumentiert war. Der angeklagte Keitel gab im Verlauf auch zu erkennen, dass er den Erlass f;r rechtswidrig hielt. Der Erlass wurde ebenfalls im Juristenprozess und Prozess Oberkommando der Wehrmacht behandelt und als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft.[13]
Свидетельство о публикации №125011300161